Bei
Änderungskündigung muss nicht die höchste für vergleichbare
Tätigkeiten gezahlte Vergütung angeboten werden
Ergibt sich bei einer Änderungskündigung
die Höhe der Vergütung für die geänderte Tätigkeit
nicht automatisch etwa aus einem Tarifvertrag oder einer vom Arbeitgeber
aufgestellten Vergütungsordnung, sondern hat der Arbeitgeber die Gehälter
aller vergleichbaren Arbeitnehmer frei ausgehandelt, so ist nach den Grundsätzen
der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu prüfen, ob die dem Arbeitnehmer
konkret angebotene Vergütung dessen Änderungsschutz im Sinne
der Senatsrechtsprechung hinreichend berücksichtigt. Der Arbeitgeber
ist nicht verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer im Wege der Änderungskündigung
die höchste für vergleichbare Tätigkeiten gezahlte Vergütung
anzubieten. Er hat vielmehr lediglich den Arbeitnehmer, dem gegenüber
er eine Änderungskündigung ausspricht, unter Berücksichtigung
seines Änderungsschutzes in das frei ausgehandelte Vergütungsgefüge
einzuordnen. Bietet er dabei dem Arbeitnehmer eine Vergütung an, die
die durchschnittlich gezahlte Vergütung merklich unterschreitet, so
muss er darlegen, welche weiteren Gesichtspunkte ihn zu dieser niedrigen
Vergütungsfestsetzung bewogen haben und inwiefern dabei der bestehende
Änderungsschutz hinreichend berücksichtigt ist. Bewegt sich demgegenüber
die angebotene Vergütung verglichen mit der der anderen Arbeitnehmer
im oberen Bereich, so spricht zunächst eine Vermutung dafür,
dass die angebotene Vergütung vom Arbeitnehmer billigerweise hinzunehmen
ist. Dann muss der Arbeitnehmer im Rahmen der abgestuften Darlegungslast
weitere Gesichtspunkte vortragen, die es gerade bei ihm unter Berücksichtigung
seines Änderungsschutzes erfordern, dass seine geänderte Tätigkeit
noch höher vergütet wird.