![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Änderungskündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes als HausmeisterEine Änderungskündigung
wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber
die an sich notwendigen Anpassungen nicht auf das unbedingt erforderliche
Maß beschränkt, sondern darüber hinausgehende - nicht notwendige
- Änderungen vornehmen will.
Der Kläger war seit
1990 bei der beklagten Kirchengemeinde als Hausmeister in einem Gemeindehaus
beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden
BAT-KF ist er ordentlich unkündbar. Das Gemeindehaus wurde zum 1.
Oktober 2006 geschlossen. Die Beklagte bot dem Kläger die Stelle eines
Küsters in ihrer Gemeindekirche unter der Bedingung an, dass er in
die Küsterwohnung einziehe. Nachdem der Kläger dies abgelehnt
hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben
vom 7. April 2006 und bot ihm dessen Fortsetzung als Küster und Hausmeister
der Kirche ab dem 1. Januar 2007 an, verbunden mit dem Bezug der Dienstwohnung.
Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter
Vorbehalt - an.
Der vom Kläger gegen
die Änderungskündigung erhobenen Klage hat das Bundesarbeitsgericht
- wie schon die Vorinstanzen - stattgegeben. Die Änderungskündigung
ist unwirksam, weil das Änderungsangebot der Gemeinde sich nicht auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt hat. Es bestand keine
Notwendigkeit, vom Kläger den Bezug der Dienstwohnung zu verlangen.
Der Kläger hatte die vorherige Tätigkeit unweit der Gemeindekirche
ebenfalls von seiner privaten Wohnung aus verrichtet, ohne dass es zu Unzuträglichkeiten
gekommen wäre. Die Küsterordnung der evangelischen Kirche verlangt
ebenfalls nicht zwingend, dass der Kläger in unmittelbarer Nähe
der Kirche wohnt.
|