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Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl nach Widerspruch des gekündigten Arbeitnehmers gegen einen vorangegangenen Betriebsübergang1. Auch die Arbeitnehmer,
die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber
nach § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, können sich bei einer
nachfolgenden, vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung
auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen.
2. Die Gründe für
den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses
auf einen Betriebserwerber sind seit 1. Januar 2004 bei der Abwägung
der sozialen Auswahlkriterien nicht mehr zu berücksichtigen, da die
Auswahlkriterien (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten,
Schwerbehinderung) vom Gesetzgeber nunmehr abschließend benannt worden
sind.
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