| Änderungskündigung - Abfindung nach § 1a KSchG |
| § 1a KSchG ist auch
auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung
anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung
des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führt.
BAG, 13.12.2007 - Az: 2 AZR 663/06 |