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Änderungskündigung - Abfindung nach § 1a KSchG§ 1a KSchG ist auch
auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung
anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung
des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führt.
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