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Änderungskündigung - Abfindung nach § 1a KSchG
§ 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

BAG, 13.12.2007 - Az: 2 AZR 663/06