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Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd. BATDie Parteien streiten im
Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses über die Frage, ob auf
das Arbeitsverhältnis der im öffentlichen Dienst beschäftigten
Klägerin Zeiten geringfügiger Beschäftigung als Beschäftigungszeit
im Sinne des BAT anzurechnen sind. Nur unter Berücksichtung dieser
Zeiten wäre die Klägerin länger als fünfzehn Jahre
bei der Beklagten beschäftigt gewesen und damit “unkündbar” iSv.
§ 53 Abs. 3 BAT, so dass die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche
Kündigung unwirksam wäre. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht
haben die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abgewiesen,
tarifrechtliche Vorschriften des öffentlichen Dienstes stünden
einer Berücksichtigung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung
entgegen, die vor dem 1. Januar 2002 zurückgelegt worden seien.
Die Revision der Klägerin
hatte vor dem Sechsten Senat Erfolg. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit
der Klägerin sind die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung
mit zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrags zur
Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 29. Oktober
2001 (77. Änderungs-TV) ist unwirksam. Nach dieser Bestimmung sind
geringfügige Beschäftigungen iSd. § 8 SGB IV (sog. 400-Euro-Kräfte)
bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur zu berücksichtigen,
soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind. Dies
verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. dem Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifregelung führt zu einer sachlich nicht
gerechtfertigten Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter. Es ist kein
sachlicher Grund ersichtlich, der eine Nichtberücksichtigung der vor
dem 1. Januar 2002 liegenden Zeiten geringfügiger Beschäftigung
rechtfertigen könnte. Damit war die Klägerin zum Zeitpunkt der
Kündigung unkündbar iSv. § 53 Abs. 3 BAT und hätte
nur außerordentlich gekündigt werden können.
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