| Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd. BAT |
| Die Parteien streiten im
Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses über die Frage, ob auf
das Arbeitsverhältnis der im öffentlichen Dienst beschäftigten
Klägerin Zeiten geringfügiger Beschäftigung als Beschäftigungszeit
im Sinne des BAT anzurechnen sind. Nur unter Berücksichtung dieser
Zeiten wäre die Klägerin länger als fünfzehn Jahre
bei der Beklagten beschäftigt gewesen und damit “unkündbar” iSv.
§ 53 Abs. 3 BAT, so dass die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche
Kündigung unwirksam wäre. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht
haben die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abgewiesen,
tarifrechtliche Vorschriften des öffentlichen Dienstes stünden
einer Berücksichtigung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung
entgegen, die vor dem 1. Januar 2002 zurückgelegt worden seien.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat Erfolg. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit der Klägerin sind die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung mit zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrags zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 29. Oktober 2001 (77. Änderungs-TV) ist unwirksam. Nach dieser Bestimmung sind geringfügige Beschäftigungen iSd. § 8 SGB IV (sog. 400-Euro-Kräfte) bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur zu berücksichtigen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind. Dies verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifregelung führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Nichtberücksichtigung der vor dem 1. Januar 2002 liegenden Zeiten geringfügiger Beschäftigung rechtfertigen könnte. Damit war die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung unkündbar iSv. § 53 Abs. 3 BAT und hätte nur außerordentlich gekündigt werden können. BAG, 25.4.2007 - Az: 6 AZR 746/06 Quelle: PM des BAG |