![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Außerordentliche Verdachtskündigung - Anhörung des ArbeitnehmersNach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur die vollendete
Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung
oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen
Kündigung bilden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch
der Kündigung zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören.
In der Anhörung muss er den Arbeitnehmer über den erhobenen Vorwurf
so unterrichten, dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann. Dabei
sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Weiß der Arbeitnehmer,
hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht beim Arbeitgeber besteht,
so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, solange abzuwarten, bis der
Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat.
In dem heute vom Bundesarbeitsgericht
entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung auf
den Verdacht gestützt, der Kläger habe zwischen dem 14. September
2001 und dem 9. April 2003 an den Fahrzeugen von Kolleginnen in elf Fällen
die Reifen aufgeschlitzt. Die Kolleginnen hatten sich zuvor kritisch über
die Tätigkeit des Klägers geäußert. Auf ihre Strafanzeige
hin installierte die Polizei eine Videoüberwachungsanlage. Die Kolleginnen
gaben an, den Kläger in der Videoaufzeichnung erkannt zu haben. Bei
der Beklagten war zwischen dem 14. und 20. Juli 2003 eine entsprechende
Ermittlungsakte eingegangen. Mit Schreiben vom 14. Juli unterrichtete die
Beklagte den Kläger über ihre Kündigungsabsicht. Dem Kläger
waren die in Betracht kommenden Tattage aus einem früher gegen ihn
ergangenen Durchsuchungsbefehl bekannt. Nach Rückkehr aus seinem Urlaub
teilte der Kläger der Beklagten am 22. August mit, er wolle sich zu
den Vorwürfen nicht äußern. Daraufhin sprach die Beklagte
die außerordentliche Kündigung aus. Der Kläger, der im
Strafverfahren rechtskräftig mit der Begründung freigesprochen
wurde, zwar glaube das Gericht, dass er die Taten begangen habe, habe jedoch
letzte, geringe Zweifel, hat sich gegen die Kündigung gewandt. Er
sei zu den Vorwürfen nicht ausreichend angehört worden, weil
ihm die Ermittlungsakte nicht vorgelegen habe. Die Vorinstanzen haben der
Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten
vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht. Gegen den Kläger bestand der schwerwiegende,
auf objektive Tatsachen gegründete Verdacht, seine Kolleginnen durch
das Aufschlitzen der Reifen vorsätzlich geschädigt zu haben.
Dies stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung
dar. Der Kläger ist vor der Kündigung in ausreichendem Maße
angehört worden. Er wusste, was ihm vorgeworfen wurde und konnte sich
zu den Vorwürfen äußern. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft
brauchte er dazu nicht. Wegen noch unaufgeklärter formeller Fragen
wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
|