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Abfindung: Vertrag geht vor GesetzEinem Arbeitnehmer steht
bei einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung eine Abfindung zu,
wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1a Abs. 2 KSchG),
deren Höhe 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens
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