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Fehlende Beschäftigungsmöglichkeit - außerordentliche Änderungskündigung von unkündbaren Arbeitnehmern
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist auch bei einem nach tarifvertraglichen Regeln an sich unkündbaren Angestellten des öffentlichen Dienstes möglich. Dem Arbeitnehmer kann durch außerordentliche Änderungskündigung eine niedriger eingestufte Tätigkeit zugewiesen werden, sofern die bisherige Tätigkeit entfällt und keine gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung einer solchen außerordentlichen Änderungskündigung Arbeitsplätze von ordentlich kündbaren Arbeitnehmern freizukündigen.

LAG Schleswig-Holstein, 4.9.2007 - Az: 5 Sa 61/07