| Fehlende Beschäftigungsmöglichkeit - außerordentliche Änderungskündigung von unkündbaren Arbeitnehmern |
| Eine außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund ist auch bei einem nach tarifvertraglichen
Regeln an sich unkündbaren Angestellten des öffentlichen Dienstes
möglich. Dem Arbeitnehmer kann durch außerordentliche Änderungskündigung
eine niedriger eingestufte Tätigkeit zugewiesen werden, sofern die
bisherige Tätigkeit entfällt und keine gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit
besteht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung einer solchen
außerordentlichen Änderungskündigung Arbeitsplätze
von ordentlich kündbaren Arbeitnehmern freizukündigen.
LAG Schleswig-Holstein, 4.9.2007 - Az: 5 Sa 61/07 |