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Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - ProbezeitkündigungDas für Kündigungen
nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt,
wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig
unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel
genügt nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar
sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung
hat niederschreiben wollen. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab
anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an.
Während einer vereinbarten
Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das
Arbeitsverhältnis gem. § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei
Wochen gekündigt werden. In diesem Fall gilt nicht die längere
Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum
15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Haben die Parteien eine Probezeit
von bis zu sechs Monaten vereinbart, greift die Kündigungsfrist von
zwei Wochen unabhängig davon ein, ob die Probezeitvereinbarung bezogen
auf die geschuldete Tätigkeit noch angemessen ist. Ist die Probezeit
in einem vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, unterliegt sie keiner
Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Mit einer vertraglich
bestimmten Probezeit von sechs Monaten nutzen die Parteien lediglich den
ihnen in § 622 Abs. 3 BGB zur Verfügung gestellten Rahmen aus.
Eine Abweichung von Rechtsvorschriften, die gem. § 307 Abs. 3 Satz
1 BGB Voraussetzung für eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.
1 Satz 1 BGB ist, liegt nicht vor.
Der Kläger war bei
der Beklagten, die ein Fleischwerk betreibt, als Arbeiter mit einfachen
Tätigkeiten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien
eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Die Beklagte kündigte
nach rund vier Monaten das Arbeitsverhältnis.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Kündigung war entgegen
der Auffassung der Vorinstanzen ordnungsgemäß unterzeichnet.
Sie hat das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beendet,
da sie innerhalb der nach § 622 Abs. 3 BGB zulässigerweise vereinbarten
Probezeit von sechs Monaten erfolgt ist.
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