| Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern |
| Die verhaltensbedingte
Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann
nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine
arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft
arbeitet. Ein Arbeitnehmer genügt - mangels anderer Vereinbarungen
- seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung
seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt
gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche
Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet. Allerdings
kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen
Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen
der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass
der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt
der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern,
warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit
ausschöpft.
Die Klägerin ist seit 1995 in dem Versandkaufhaus der Beklagten als Lager- und Versandarbeiterin beschäftigt. Sie ist im „Sorter-Versand“ eingesetzt, wo Warensendungen auf der Grundlage der Kundenbestellungen fertiggestellt werden. Nach den Feststellungen der Beklagten wiesen die von der Klägerin gepackten Sendungen über einen längeren Zeitraum hinweg zumindest ca. dreimal so viele Packfehler auf wie dies der durchschnittlichen Fehlerquote an vergleichbaren Arbeitsplätzen entsprach. Nachdem auch zwei Abmahnungen und weitere Maßnahmen der Beklagten die Fehlerquote der Klägerin nicht nachhaltig gesenkt hatten, kündigte die Beklagte der Klägerin fristgerecht wegen qualitativer Minderleistung. Die Klägerin hat mit ihrer Kündigungsschutzklage ua. geltend gemacht, angesichts der Gesamtzahl der von ihr gepackten Pakete falle die ihr angelastete Fehlerquote nicht ins Gewicht. Die Beklagte hat demgegenüber unter Darlegung der Packfehler im Einzelnen darauf hingewiesen, die von der Klägerin verursachten Packfehler (Kundenverwechslungen, fehlende Einzelteile etc.) führten in dieser Häufigkeit bei Kunden zum Imageverlust. Durch die Fehlerbehebung entstünden auch nicht unerhebliche Kosten. Die Vorinstanzen haben nach
dem Klageantrag erkannt und dabei vor allem darauf abgestellt, eine Fehlerquote
von ca. dem Dreifachen des Durchschnitts der anderen Mitarbeiter sei bei
einer derartigen Tätigkeit schon an sich nicht geeignet, eine Kündigung
sozial zu rechtfertigen. Dem ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts
nicht gefolgt. Die Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen
gerechtfertigt sein, da die Klägerin nach den Behauptungen der Beklagten
über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche
Leistung erbracht hat. Allerdings fehlt es hinsichtlich der konkret der
Klägerin vorgeworfenen Fehler und ihrer Ursachen noch an weiteren
Tatsachenfeststellungen und außerdem an einer ausreichenden Interessenabwägung.
Deshalb ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen
worden.
Quelle: PM des BAG |