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Abfindungsanspruch nach § 1a KSchGNach § 1a KSchG hat
der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber
betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung
nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht
nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
im Kündigungsschreiben auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen
(Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und
Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweist. In diesem Fall beträgt
die Höhe der Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste
für jedes Beschäftigungsjahr. Durch diese gesetzliche Regelung
sind die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung
zu vereinbaren. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere
Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich erklären, dass
sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein soll.
Im Streitfall hatte die
Beklagte dem Kläger betriebsbedingt gekündigt und ihm im Kündigungsschreiben
mitgeteilt, er könne eine Abfindung beanspruchen, falls er die Klagefrist
verstreichen lasse. In einer dem Kündigungsschreiben beigefügten
Stellungnahme des Betriebsrates war ein handschriftlicher, nicht unterzeichneter
Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden enthalten, wonach eine Abfindung von
8.000,00 Euro vereinbart sei. Der Kläger erhob gegen die Kündigung
keine Klage. Die Beklagte zahlte an ihn 8.000,00 Euro. Der Kläger
hat geltend gemacht, nach § 1a KSchG stünden ihm 0,5 Monatsverdienste
je Beschäftigungsjahr und damit (rechnerisch unstreitig) weitere 4.076,16
Euro zu. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Die Revision war erfolgreich.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung
verurteilt. Dem Kläger steht eine Abfindung nach § 1a KSchG zu.
Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Das Kündigungsschreiben enthält
die in § 1a KSchG vorgesehenen Hinweise. Dass die Abfindung geringer
als in § 1a KSchG vorgesehen ausfallen sollte, ist aus dem Kündigungsschreiben
nicht hinreichend deutlich erkennbar.
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