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Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei Rücknahme der KündigungsschutzklageNach § 1a KSchG hat
der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber
betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung
nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht
nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
im Kündigungsschreiben auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen
(Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und
Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweist. Der Zweck der gesetzlichen
Regelung besteht darin, eine außergerichtliche Streiterledigung zu
fördern, um eine gerichtliche Aus-einandersetzung über die Rechtswirksamkeit
einer Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu
vermeiden. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließt
ebenso wie ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung den Abfindungsanspruch
aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Klage oder seinen
Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt. Ansonsten
würde der Arbeitgeber - auch durch den nachträglichen Klagezulassungsantrag
- doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses konfrontiert werden, die er gerade mit dem
Angebot einer Abfindungszahlung vermeiden wollte.
Die Klägerin war seit
1999 bei der Beklagten beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit
unterbreitete ihr die Beklagte ein Angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gegen Zahlung einer Abfindung. In der Folgezeit verhandelten die Parteien
ergebnislos über die Beendigungsvereinbarung. Die Beklagte sprach
am 4. März 2005 eine Kündigung aus, die ein Abfindungsangebot
nach § 1a KSchG enthielt. Die Klägerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage,
jedoch gerichtet gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Sie nahm
diese Klage zurück und erhob erneut am 21. April 2005 eine Klage gegen
die Beklagte verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung,
die sie beide am 23. Mai 2005 ebenfalls zurücknahm.
Mit der Klage hat die Klägerin
u.a. die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.900,00 Euro nach §
1a KSchG begehrt. Die Beklagte hat die Forderung mit der Begründung
abgelehnt, die Erhebung der Kündigungsschutzklage stehe dem entgegen.
Daran ändere auch die anschließende Klagerücknahme nichts.
Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. |