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Außerordentliche fristlose Kündigung - nicht so einfach!
Soll eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen, so ist neben Fristsetzung keine Androhung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung erforderlich. Droht der Mieter jedoch mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme (z.B. Ersatzvornahme oder Mangelbeseitigungsklage) als die Kündigung an, so kann die Kündigung aufgrund des darin liegenden widersprüchlichen Verhaltens nicht nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Abhilfefrist wirksam erklärt werden. Dies ist erst nach erfolglosem Ablauf einer neuen Frist möglich.

BGH, 13.6.2007 - Az: VIII ZR 281/06