| Außerordentliche fristlose Kündigung - nicht so einfach! |
| Soll eine außerordentliche
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen, so ist neben Fristsetzung
keine Androhung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
erforderlich. Droht der Mieter jedoch mit der Fristsetzung eine andere
Maßnahme (z.B. Ersatzvornahme oder Mangelbeseitigungsklage) als die
Kündigung an, so kann die Kündigung aufgrund des darin liegenden
widersprüchlichen Verhaltens nicht nach erfolglosem Ablauf der gesetzten
Abhilfefrist wirksam erklärt werden. Dies ist erst nach erfolglosem
Ablauf einer neuen Frist möglich.
BGH, 13.6.2007 - Az: VIII ZR 281/06 |