| Drei-Wochen-Frist auch bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der Wartezeit! |
| Ein Arbeitnehmer, der die
Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung innerhalb
der sechsmonatigen Wartezeit geltend machen will, muß innerhalb von
drei Wochen nach Kündigungszugang Kündigungsschutzklage erheben.
BAG, 28.6.2007 - Az: 6 AZR 873/06 |