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Drei-Wochen-Frist auch bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der Wartezeit!
Ein Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit geltend machen will, muß innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang Kündigungsschutzklage erheben.

BAG, 28.6.2007 - Az: 6 AZR 873/06