| Änderungskündigung und Namensliste |
| Im Kündigungsschutzprozess
muss regelmäßig der Arbeitgeber die Tatsachen beweisen, die
die Kündigung bedingen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Anders kann
es bei Betriebsänderungen (zB Stilllegungen, Verlegungen, grundlegenden
Änderungen der Organisation) sein: Vereinbaren in einem solchen Fall
Arbeitgeber und Betriebsrat einen sog. Interessenausgleich und bezeichnen
darin die zu Kündigenden namentlich, so ändert sich nach dem
Gesetz (§ 1 Abs. 5 KSchG) die beweisrechtliche Lage zu Gunsten des
Arbeitgebers. Es greift eine gesetzliche Vermutung dafür ein, dass
die Kündigungen durch betriebliche Erfordernisse bedingt sind, dh.
im Kündigungsschutzprozess muss nicht der Arbeitgeber die Betriebsbedingtheit
beweisen, sondern der Arbeitnehmer muss die Vermutung der Betriebsbedingtheit
widerlegen. Die Sozialauswahl kann in diesen Fällen nur noch auf grobe
Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Diese im Gesetz vorgesehene
Regelung gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom heutigen
Tage nicht nur für Beendigungskündigungen, sondern auch für
betriebsbedingte Änderungskündigungen. Hier wird - wenn ein Interessenausgleich
mit Namensliste vorliegt - zu Gunsten des Arbeitgebers vermutet, dass die
Änderung der Arbeitsbedingungen durch betriebliche Erfordernisse veranlasst
war. Außerdem ist auch hier die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit
zu überprüfen.
Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte der in einem Bahnhof in Sachsen beschäftigten Klägerin im Rahmen einer Betriebsänderung (Umstrukturierung mit erheblichem Personalabbau) Ende 2004 fristgemäß gekündigt und eine Weiterbeschäftigung in Dortmund angeboten. In einem Interessenausgleich mit Namensliste war auch die Klägerin benannt. Die Klägerin lehnte die Beschäftigung in Dortmund ab. Sie bestritt das Vorliegen betrieblicher Gründe und hielt den angebotenen Ortswechsel für unzumutbar. Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Klägerin konnte die gesetzliche Vermutung der Betriebsbedingtheit nicht widerlegen. Einen anderen freien Arbeitsplatz als den ihr angebotenen hat sie nicht benannt. Die Sozialauswahl war nicht grob fehlerhaft. BAG, 19.6.2007 - Az: 2 AZR
304/06
Quelle: PM des BAG |