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Arbeitskollegen tätlich angegriffen - fristlose Kündigung
Greift ein Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen tätlich an, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung auch dann, wenn es sich bei den involvierten Parteien um verwandte oder verschwägerte Mitarbeiter handelt. Maßgeblich ist allein die Gefährdung des Betriebsfriedens. Die Verletzung von Arbeitskollegen muß der Arbeitgeber nicht hinnehmen, da dies zwangläufig negative Auswirkungen auf den Betrieb hat.

LAG Rheinland-Pfalz, 23.8.2006 - Az: 9 Sa 431/06