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Änderungskündigung - Annahmefrist1. Die Frist zur Erklärung
des Vorbehalts nach § 2 Satz 2 KSchG gilt als Mindestfrist auch für
die Erklärung der vorbehaltlosen Annahme des Änderungsangebots.
2. Die zu kurze Bestimmung
der Annahmefrist durch den Arbeitgeber im Änderungsangebot führt
nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Sie setzt vielmehr die gesetzliche
Annahmefrist des § 2 Satz 2 KSchG in Lauf.
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