| Änderungskündigung - Annahmefrist |
| 1. Die Frist zur Erklärung
des Vorbehalts nach § 2 Satz 2 KSchG gilt als Mindestfrist auch für
die Erklärung der vorbehaltlosen Annahme des Änderungsangebots.
2. Die zu kurze Bestimmung der Annahmefrist durch den Arbeitgeber im Änderungsangebot führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Sie setzt vielmehr die gesetzliche Annahmefrist des § 2 Satz 2 KSchG in Lauf. BAG, 18.5.2006 - Az: 2 AZR 230/05 |