| Ausländerfeindlichkeit offen zur Schau getragen - fristlose Kündigung! |
| Es ist einem Arbeitgeber
nicht zuzumuten, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der offen ausländerfeindliche
Tendenzen zur Schau trägt. Eine fristlose Kündigung ist aufgrund
von diskriminierenden Äußerungen rechtmäßig.
Vorliegend hatte der Arbeitnehmer einen deutschen Kollegen wegen dessen polnischer Abstammung über Jahre hinweg nahezu täglich mit beleidigenden und volksverhetzenden Äußerungen herabgewürdigt. ArbG Berlin, 5.9.2006 - Az: 96 Ca 23147/05 |