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Ausländerfeindlichkeit offen zur Schau getragen - fristlose Kündigung!
Es ist einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der offen ausländerfeindliche Tendenzen zur Schau trägt. Eine fristlose Kündigung ist aufgrund von diskriminierenden Äußerungen rechtmäßig.
Vorliegend hatte der Arbeitnehmer einen deutschen Kollegen wegen dessen polnischer Abstammung über Jahre hinweg nahezu täglich mit beleidigenden und volksverhetzenden Äußerungen herabgewürdigt.

ArbG Berlin, 5.9.2006 - Az: 96 Ca 23147/05