| Firmeneigenen Joghurt gegessen - fristlose Kündigung? |
| Es ist unzulässig,
einer Küchenhilfe nach dem Verzehr eines firmeneigenen Joghurts im
Wert von ca. 0,40 EUR fristlos zu kündigen. Im weiteren Verlauf hatte
die Küchenhilfe auf das abgelaufene Verfallsdatum hingewiesen, dennoch
die fristlose Kündigung erhalten. Zwar ist beim Diebstahl oder Verzehr
von geringwertigen Lebensmitteln eine Kündigung möglich, es ist
jedoch eine rechtswidrige Zueignung notwendig.
Hessisches LAG, 18.7.2006 - Az: 5/11 Sa 764/05 |