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Firmeneigenen Joghurt gegessen - fristlose Kündigung?
Es ist unzulässig, einer Küchenhilfe nach dem Verzehr eines firmeneigenen Joghurts im Wert von ca. 0,40 EUR fristlos zu kündigen. Im weiteren Verlauf hatte die Küchenhilfe auf das abgelaufene Verfallsdatum hingewiesen, dennoch die fristlose Kündigung erhalten. Zwar ist beim Diebstahl oder Verzehr von geringwertigen Lebensmitteln eine Kündigung möglich, es ist jedoch eine rechtswidrige Zueignung notwendig.

Hessisches LAG, 18.7.2006 - Az: 5/11 Sa 764/05