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Änderungskündigung die sofort in Kraft treten soll ist sozial ungerechtfertigt

Sollen mittels Änderungskündigung angebotene geänderte Arbeitsbedingungen vor Ablauf der dem Arbeitnehmer zustehenden Kündigungsfrist in Kraft treten, so ist die ordentliche Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt und somit unwirksam.
Andernfalls würde vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB ein Verzicht auf die ihm gesetzlich zustehende Kündigungsfrist verlangt werden.
LAG Hamm, 18.1.2006 - Az: 14 Sa 1126/05
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