| Änderungskündigung muß Annahme unter Vorbehalt ermöglichen! |
| Wird eine Änderungskündigung
ausgesprochen, so darf die Möglichkeit der Annahme unter Vorbehalt
der sozialen Gerechtfertigtheit der Änderungen nicht umgangen werden.
Eine Beendigungskündigung darf für den Fall, daß der Arbeitnehmer
die Änderungen ablehnt, nur dann ausgesprochen werden, wenn zuvor
auf die Möglichkeit der Annahme unter Vorbehalt hingewiesen wurde.
BAG, 21.4.2005 – Az: 2 AZR 244/04 |