| Kündigung darf nicht treuwidrig sein |
| Auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz
keine Anwendung findet, darf eine Kündigung nicht treuwidrig sein.
Hierbei wird eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast angewendet, d.h.
der Arbeitnehmer trägt seine Argumente für eine Treuwidrigkeit
vor, der Arbeitgeber muß diese sodann entkräften und der Arbeitnehmer
muß dann ggf. weitere Gegentatsachen vorbringen und beweisen.
LAG Schleswig-Holstein, 28.12.2005 – Az: 2 Ta 241/05 |