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Kündigung darf nicht treuwidrig sein
Auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, darf eine Kündigung nicht treuwidrig sein. Hierbei wird eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast angewendet, d.h. der Arbeitnehmer trägt seine Argumente für eine Treuwidrigkeit vor, der Arbeitgeber muß diese sodann entkräften und der Arbeitnehmer muß dann ggf. weitere Gegentatsachen vorbringen und beweisen.

LAG Schleswig-Holstein, 28.12.2005 – Az: 2 Ta 241/05