| Kündigung bei nicht rechtzeitiger Massenentlassungsanzeige |
| Nach § 17 Abs. 1 Satz
1 KSchG muss ein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige erstatten,
bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen eine im Gesetz näher genannte
Anzahl von Arbeitnehmern entlässt. Bisher galt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Anzeige an die Arbeitsverwaltung
rechtzeitig vor der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse
erfolgen musste. Sie konnte deshalb auch noch nach dem Ausspruch der Kündigungen
erfolgen. Mit Urteil vom 27. Januar 2005 hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL), die
durch die §§ 17 ff. KSchG in das deutsche Arbeitsrecht umgesetzt
worden ist, in der Rechtssache "Junk" entschieden, die Kündigungserklärung
des Arbeitgebers sei das Ereignis, das als "Entlassung" im Sinne der MERL
gilt. Mit den sich aus dieser Entscheidung ergebenden Anpassungsproblemen
für das deutsche Massenentlassungsrecht hatte sich das Bundesarbeitsgericht
erstmals näher auseinander zu setzen.
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts ist dem EuGH grundsätzlich gefolgt. Er hat im Entscheidungsfall die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG richtlinienkonform ausgelegt. Danach muss nunmehr die Anzeige bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig vor dem Ausspruch der Kündigungen erfolgen. Ob eine nicht rechtzeitige Anzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung führt oder auch weiterhin nur die Entlassung nicht vollzogen werden kann, hat der Senat dahinstehen lassen. Eine Unwirksamkeit der Kündigung kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil dem kündigenden Arbeitgeber Vertrauensschutz zu gewähren ist. Arbeitgeber durften zumindest bis zum Bekanntwerden der zitierten Entscheidung des EuGH auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die durchgängige Verwaltungspraxis der Agenturen für Arbeit vertrauen, die eine Anzeige vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen ließen. Einem kündigenden Arbeitgeber können nicht rückwirkend Handlungspflichten auferlegt werden, mit denen er nicht zu rechnen brauchte und die er nachträglich nicht mehr erfüllen kann. Der Kläger war seit 1994 bei der Schuldnerin, die 23 Arbeitnehmer beschäftigte, als Arbeiter tätig. Einen Betriebsrat gab es im Betrieb nicht. Die Schuldnerin kündigte mit Schreiben vom 30. Juli 2004 das Arbeitsverhältnis - ebenso wie die Arbeitsverhältnisse aller anderen Arbeitnehmer - ordentlich. Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin am 1. August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, kündigte dieser alle Arbeitsverhältnisse erneut mit Schreiben vom 2. August 2004. Die Schuldnerin bzw. der Beklagte zeigten die zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgesehenen Entlassungen der Agentur für Arbeit am 2. August bzw. 26. August 2004 an. Diese erteilte am 9. August bzw. 10. September 2004 entsprechende Bescheide. Der Kläger hat die Kündigung ua. wegen Verstoßes gegen §§ 17, 18 KSchG für unwirksam gehalten. Er hat die Auffassung vertreten, die Schuldnerin bzw. der Beklagte hätten die Massenentlassung bei der Arbeitsverwaltung vor dem Ausspruch der Kündigung anzeigen müssen. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das BAG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. BAG, 23.3.2006 – Az: 2 AZR
343/05
Quelle: PM des BAG |