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Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber nur bei schwerwiegendem begründeten Verdacht

Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis nur bei schwerwiegendem durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat fristlos kündigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 25.02.2004 entschieden (Az. 3 Sa 491/03). Das Gericht
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