| Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz |
| Nach § 2 Abs.2 Satz
1 Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG) ist eine sexuelle Belästigung
am Arbeitsplatz jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das
die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Nach Satz
2 Nr. 2 dieser Norm gehören dazu sexuelle Handlungen und Aufforderungen
zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen
sexuellen Inhalts sowie das Zeigen und sichtbare Anbringen pornographischer
Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden. Durch
eine solche sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer
nach § 2 Abs.3 BSchG seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Deshalb
kann die sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz
durch einen Vorgesetzten eine außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund nach § 626 Abs.1 BGB an sich rechtfertigen. Dabei
sind der Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigung
zu berücksichtigen.
Der 52-jährige Kläger war seit 1972 bei der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin als Schwerpunktreiseleiter beschäftigt. Im Mai 1998 kam es während einer Dienstreise zu mehrfachen sexuellen Kontakten zwischen dem Kläger und einer ihm unterstellten, damals 25 Jahre alten Reiseleiterin. Hierüber informierte die Reiseleiterin im Juni 1999 die Beklagte. Deshalb kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers Anfang Juni 1999 außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 20.Juni 1999, hilfsweise fristgemäß zum 31.Januar 2000. Die vom Kläger mit dem Hinweis erhobene Kündigungsschutzklage, die Reiseleiterin sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen, haben die Vorinstanzen abgewiesen. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision hatte vor dem Zweiten Senat Erfolg. Die zwischen dem Kläger und der Reiseleiterin erfolgten sexuellen Handlungen würden nur dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnis rechtfertigen, wenn feststünde, die Reiseleiterin habe diese für den Kläger erkennbar abgelehnt. Hierzu fehlten aber hinreichende Feststellungen der Vorinstanzen. Dementsprechend musste der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden. BAG, 25.3.2004 - Az: 2 AZR
341/03
Quelle: PM des BAG |