| Kündigung wegen Privattelefonaten - Zustimmung des Betriebsrats |
| Der Kläger war bei
der beklagten Immobiliengesellschaft als Organisator beschäftigt.
Er war Mitglied des Betriebsrats. Zwischen März und Mai 2002 führte
der Kläger, ohne dass die Beklagte davon wusste, von Dienstanschlüssen
private Telefongespräche nach Mauritius (über 18 Stunden, Kosten
1.355,76 Euro). Die Beklagte, die anfangs einen anderen Arbeitnehmer verdächtigt
hatte, kündigte mit Zustimmung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis
mit dem Kläger fristlos. Der Kläger hält die Kündigung
für unwirksam. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Außerdem
sei dem Kündigungsschreiben die Zustimmungserklärung des Betriebsrats
nicht in schriftlicher Form beigefügt gewesen, was er unverzüglich
gerügt habe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage
abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht
erfolglos.
Unerlaubt und heimlich auf Kosten des Arbeitgebers geführte Privattelefonate können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Außerdem ließ der Kläger es zu, dass der Verdacht zunächst auf einen nicht beteiligten Kollegen fiel. Die Kündigung ist auch nicht nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB unwirksam. Diese Vorschriften enthalten Regelungen über einseitige Rechtsgeschäfte (zB Kündigungen), die von der Einwilligung eines Dritten abhängen. Ein derartiges Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn der Erklärende die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der Erklärungsgegner das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Zwar bedarf nach § 103 BetrVG die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Betriebsratsmitglied der "Zustimmung" des Betriebsrats, also eines "Dritten". Auf diese "Zustimmung", für die kein Schriftformzwang besteht, sind jedoch §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB nicht anwendbar. § 103 BetrVG enthält eine in sich geschlossene, den Schutz des Betriebsrats und des Betriebsratsmitglieds umfassend ausgestaltende Sonderreglung. BAG, 4.3.2004 - Az: 2 AZR 147/03
Quelle: PM des BGH |