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Auch bei Kündigung sollte Arbeitsplatz bereitgehalten werden!
Sieht ein Arbeitnehmer seine Kündigung als unwirksam an, so hat er seine Arbeitskraft weiterhin anzubieten. Wenn der Arbeitgeber jedoch keinen Arbeitsplatz mehr bereithält (beispielsweise bei Umzug), so besteht die Pflicht zur Anbietung der Arbeitskraft nicht mehr. Einer Forderung nach Lohnfortzahlung steht also im Falle einer unwirksamen Kündigung nicht entgegen, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht angeboten hat.

LAG Rheinland-Pfalz - Az: 10 Sa 373/03