| Auch bei Kündigung sollte Arbeitsplatz bereitgehalten werden! |
| Sieht ein Arbeitnehmer
seine Kündigung als unwirksam an, so hat er seine Arbeitskraft weiterhin
anzubieten. Wenn der Arbeitgeber jedoch keinen Arbeitsplatz mehr bereithält
(beispielsweise bei Umzug), so besteht die Pflicht zur Anbietung der Arbeitskraft
nicht mehr. Einer Forderung nach Lohnfortzahlung steht also im Falle einer
unwirksamen Kündigung nicht entgegen, daß der Arbeitnehmer seine
Arbeitskraft nicht angeboten hat.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 10 Sa 373/03 |