| Außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung - Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung |
| Die Klägerin war seit
1994 in einem von der Beklagten betriebenen Getränkemarkt tätig.
Nachdem die Ursache steigender Inventurdifferenzen nicht gefunden wurde,
installierte die Beklagte im März und im September 2000 zwei verdeckte
Videokameras im Kassen- und Leergutbereich, wo auch die Klägerin arbeitete.
Aus Videoaufnahmen von mehreren Tagen im November 2000 gewann die Beklagten
den dringenden Verdacht, die Klägerin habe Gelder unterschlagen. Zu
diesem Verdacht hörte die Beklagte die Klägerin an. Nach Zustimmung
des Betriebsrates, dem die Videoaufnahmen gezeigt wurden, kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Die Klägerin bestreitet, Gelder unterschlagen zu haben. Sie ist der
Auffassung, die heimlich gemachten Videoaufnahmen dürften nicht als
Beweismittel gegen sie verwendet werden. Außerdem sei der Betriebsrat
vor der Installation der Kameras nicht beteiligt worden. Die Beklagte macht
geltend, sie habe ihren Verdacht nur durch die mit Zustimmung des Betriebsrates
erfolgte verdeckte Überwachung beweisen können. Das Arbeitsgericht
hat die Videoaufnahmen in Augenschein genommen und die Klage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die heimliche Überwachung mit Videokameras stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Beweise, die durch solche Eingriffe erlangt werden, können einem Verwertungsverbot unterliegen. Das Gericht darf ein solches Beweismittel nur dann berücksichtigen, wenn besondere Umstände, zB eine notwehrähnliche Lage, den Eingriff rechtfertigen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Hier diente der Eingriff dem Beweis vermuteter, von der Klägerin heimlich begangener strafbarer Handlungen. Die Beklagte durfte die Klägerin deshalb mit Videokameras verdeckt überwachen, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein hinreichend konkreter Verdacht bestand, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht der Klägerin wahrenden Mitteln geklärt werden konnte. Die Kündigung ist auch nicht bereits deswegen unwirksam, weil, wie die Klägerin behauptet, der Betriebsrat vor der Installation nicht beteiligt wurde. Zwar hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Installation technischer Einrichtungen, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Die - von der Beklagten bestrittene - Verletzung dieses Rechts führt hier aber schon deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozeß, weil der Betriebsrat der Kündigung in Kenntnis des durch die Überwachung gewonnenen Beweismittels zugestimmt hat. BAG, 27.3.2003 - 2 AZR 51/02
Quelle: PM des BAG |