| Kündigung durch den Insolvenzverwalter nach einem Erwerberkonzept |
| Der Kläger war seit
1998 bei der K.-N. als Betriebsorganisationsleiter beschäftigt. Er
war unmittelbar dem Alleingeschäftsführer unterstellt, mit der
Leitung der operativen Geschäfte betraut und zur selbständigen
Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt. Am 1. September
2000 wurde über das Vermögen der K.-N. das Insolvenzverfahren
eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser
kündigte am 16. Januar 2001 das Arbeitsverhältnis mit dem
Kläger zum 30. April 2001. Mit Wirkung zum 17. Januar 2001
veräußerte der Beklagte zu 1) den Geschäftsbetrieb der
Insolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2). Deren zwei Geschäftsführer
übernahmen entsprechend ihrem unternehmerischen Konzept die gesamte
Betriebs- und Organisationsleitung in eigener Verantwortung. Der Kläger
begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Beklagten
zu 1) und die Feststellung eines seit dem 17. Januar 2001 mit der
Beklagten zu 2) bestehenden Arbeitsverhältnisses. Er ist der Ansicht,
die Kündigung sei sozialwidrig und verstoße gegen § 613 a
Abs. 4 BGB. Der Beklagte zu 1) könne sich nicht darauf berufen,
daß die Tätigkeit des Klägers wegen des unternehmerischen
Konzepts der Beklagten zu 2) weggefallen sei. Das Arbeitsgericht hat der
Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Kündigung des Veräußerers auf Grund eines Erwerberkonzepts verstößt dann nicht gegen § 613 a Abs. 4 BGB, wenn ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen hat. Der Zulassung einer solchen Kündigung steht der Schutzgedanke des § 613 a Abs. 4 BGB nicht entgegen, denn diese Regelung bezweckt keine "künstliche Verlängerung" des Arbeitsverhältnisses bei einer vorhersehbar fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers bei dem Erwerber. Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Veräußerers nach dem Erwerberkonzept kommt es - jedenfalls in der Insolvenz - nicht darauf an, ob das Konzept auch bei dem Veräußerer hätte durchgeführt werden können. BAG, 20.3.2003 - 8 AZR
97/02
Quelle: PM des BAG |