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Kündigung durch den Insolvenzverwalter nach einem ErwerberkonzeptDer Kläger war seit
1998 bei der K.-N. als Betriebsorganisationsleiter beschäftigt. Er
war unmittelbar dem Alleingeschäftsführer unterstellt, mit der
Leitung der operativen Geschäfte betraut und zur selbständigen
Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt. Am 1. September
2000 wurde über das Vermögen der K.-N. das Insolvenzverfahren
eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser
kündigte am 16. Januar 2001 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger
zum 30. April 2001. Mit Wirkung zum 17. Januar 2001 veräußerte
der Beklagte zu 1) den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin an
die Beklagte zu 2). Deren zwei Geschäftsführer übernahmen
entsprechend ihrem unternehmerischen Konzept die gesamte Betriebs- und
Organisationsleitung in eigener Verantwortung. Der Kläger begehrt
die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Beklagten zu
1) und die Feststellung eines seit dem 17. Januar 2001 mit der Beklagten
zu 2) bestehenden Arbeitsverhältnisses. Er ist der Ansicht, die Kündigung
sei sozialwidrig und verstoße gegen § 613 a Abs. 4 BGB. Der
Beklagte zu 1) könne sich nicht darauf berufen, daß die Tätigkeit
des Klägers wegen des unternehmerischen Konzepts der Beklagten zu
2) weggefallen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das
Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Kündigung des Veräußerers auf Grund eines Erwerberkonzepts verstößt dann nicht gegen § 613 a Abs. 4 BGB, wenn ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen hat. Der Zulassung einer solchen Kündigung steht der Schutzgedanke des § 613 a Abs. 4 BGB nicht entgegen, denn diese Regelung bezweckt keine "künstliche Verlängerung" des Arbeitsverhältnisses bei einer vorhersehbar fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers bei dem Erwerber. Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Veräußerers nach dem Erwerberkonzept kommt es - jedenfalls in der Insolvenz - nicht darauf an, ob das Konzept auch bei dem Veräußerer hätte durchgeführt werden können. |