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Änderungskündigungen zur Herabsetzung der Arbeitszeit von Lehrern sind zulässig
Bei in Mecklenburg-Vorpommern tätigen Lehrern kann die Arbeitszeit mit einer Änderungskündigung herabgesetzt werden. Dies ist auf Grund der zurückgehenden Schülerzahlen gerechtfertigt. Ihnen müssen dabei nicht die Vorteile gewährt werden, die die Kollegen erhalten, die sich freiwillig zu einer Reduzierung ihrer Arbeitszeit verpflichtet haben. 

Der Sachverhalt:
Nach dem landesweit geltenden Lehrerpersonalkonzept sollen Lehrer grundsätzlich nur noch in Teilzeit beschäftigt werden. Wenn sie ihre Arbeitszeit freiwillig auf 1/2 oder 2/3 reduzieren, erhalten sie auf der Grundlage dieses Konzeptes verschiedene Vorteile, unter anderem einen besonderen Kündigungsschutz und die Garantie, bei steigenden Schülerzahlen wieder mit höherer Stundenzahl arbeiten zu können. 

Die Kläger der gleich gelagerten Ausgangsverfahren hatten sich nicht freiwillig zu einer Reduzierung ihrer Arbeitszeit verpflichtet. Daraufhin erhielten sie eine Änderungskündigung, mit der ihre Arbeitszeit herabgesetzt wurde. Die im Lehrerpersonalkonzept für freiwillige Arbeitszeit-Reduzierungen vorgesehenen Vorteile wurden ihnen dabei nicht gewährt. Ihre gegen die Änderungskündigungen gerichteten Klagen hatten vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Änderungskündigungen zur Herabsetzung der Arbeitszeit gegenüber den Klägern sind wirksam. Es ist auch zulässig, die Arbeitszeit der Kläger dauerhaft herabzusetzen, ohne ihnen die im Lehrerpersonalkonzept vorgesehenen Vorteile zu gewähren. Die Grenze des Zulässigen würde erst überschritten, wenn Lehrern, die sich nicht zu einer freiwilligen Reduzierung der Arbeitszeit verpflichtet haben, aus diesem Grund gekündigt würde.

LAG Mecklenburg-Vorpommern 12.9.2002, 1 Sa 345/01 u.a. 

Quelle: PM des LAG Mecklenburg-Vorpommern