| Kündigung an Zweitwohnsitz zulässig? |
| Arbeitgeber dürfen
Kündigungsschreiben auch an den Zweitwohnsitz des Arbeitnehmers schicken.
Im vorliegenden Fall wurde somit die Klage auf Lohnnachzahlung eines Arbeitnehmers
abgewiesen. Der Arbeitnehmer wurde in der Probezeit gekündigt und
klagte auf Lohnnachzahlung für einen Monat, da er das an seinen Zweitwohnsitz
versandte Kündigungsschreiben nicht anerkannte.
Da das Unternehmen davon ausgehen konnte, daß der Arbeitnehmer sich regelmässig dort aufhalte, sei die Übersendung nachvollziehbar und rechtlich einwandfrei. Der Zweitwohnsitz befand sich im Gegensatz zum Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers in der Nähe des Unternehmens. ArbG Frankfurt - 5 Ca 8716/01 |