| Außerordentliche Kündigung wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs |
| Eine außerordentliche
Kündigung einer Lehrkraft an einer Förderschule ist bei dringenden
Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Schülers gerechtfertigt.
Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verhindert nicht den Ausspruch einer
Verdachtskündigung. Bei dringend Tatverdächtigen rechtfertigt
der entstehende Vertrauensverlust eine außerordentliche Kündigung.
LAG Schleswig Holstein, 18.12.2001 - 1 Sa 380b/01 |