| Tragweite der Rechtskraft eines Zustimmungsersetzungsbeschlusses zur außerordentlichen Kündigung |
| Der schwerbehinderte Kläger
war seit 1985 bei den medizinischen Einrichtungen der Universität
Düsseldorf beschäftigt. Seit Dezember 1994 ist er freigestellter
Vertrauensmann der Schwerbehinderten. Am 12. September 1996 erfuhr die
Beklagte, daß der Kläger 496,00 DM aus der Handkasse des Personalrats
der wissenschaftlichen Beschäftigten der Universität entwendet
hatte; dies führte im April 1997 zu seiner rechtskräftigen Verurteilung.
Am 16. September 1996 beantragte die Beklagte beim Personalrat die erforderliche
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, die der Personalrat
verweigerte. Am 20. September 1996 stellte die Beklagte beim Verwaltungsgericht
den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats. Durch rechtskräftigen
Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 1997 wurde
die Zustimmung ersetzt. Daraufhin kündigte die Beklagte dem Kläger
mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 außerordentlich. Am 27. Oktober
1997 beantragte die Beklagte bei der Hauptfürsorgestelle die Zustimmung
zu einer erneuten außerordentlichen Kündigung des Klägers,
weil der Kläger die Beklagte im Juni 1997 darüber informiert
hatte, im Dezember 1996 habe er die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung
beantragt, die ursprünglich nur 30 Grad betrug. Die Hauptfürsorgestelle
wies den Antrag zurück. Mit Schreiben vom 26. November 1997 kündigte
die Beklagte dem Kläger dennoch erneut außerordentlich. Durch
Bescheid des Versorgungsamtes vom Juni 1998 wurde der Grad der Behinderung
des Klägers rückwirkend ab Dezember 1996 auf 80 festgesetzt.
Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, die ausgesprochenen Kündigungen seien schon wegen Fehlens der nach dem Schwerbehindertengesetz notwendigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle unwirksam. Das beklagte Land hat dagegen die Auffassung vertreten, aufgrund der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung durch das Oberverwaltungsgericht könne der Kläger im Kündigungsschutzprozeß mit dem Einwand der fehlenden Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu den außerordentlichen Kündigungen nicht mehr gehört werden. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes blieb erfolglos. Die Kündigungen sind mangels Zustimmung der Hauptfürsorgestelle rechtsunwirksam. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen genoß der Kläger den besonderen Kündigungsschutz des Schwerbehindertengesetzes. Der Kläger ist auch nicht durch die rechtskräftige Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zu der Kündigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehindert, sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und die fehlende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu berufen. Zwar sind in dem Zustimmungsersetzungsverfahren entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts grundsätzlich alle Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung zu prüfen mit der Folge, daß der Kläger im späteren Kündigungsschutzprozeß eine Berücksichtigung solcher Unwirksamkeitsgründe nicht mehr verlangen kann, wie er schon in dem Zustimmungsersetzungsverfahren geltend machen konnte. Dies gilt jedoch nicht für Kündigungshindernisse, die - wie die fehlende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle - noch nach Abschluß des Zustimmungsersetzungsverfahrens beseitigt werden können. Ferner kann der Arbeitnehmer Umstände, die erst nach Abschluß des Zustimmungsersetzungsverfahrens eintreten und die Unwirksamkeit der Kündigung begründen, im Kündigungsschutzprozeß unbeschränkt vortragen. Hierzu gehört im vorliegenden Fall die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers, die erst im Juni 1998 rückwirkend für die Zeit ab Dezember 1996 getroffen wurde. BAG 11. Mai 2000 - 2 AZR
276/99
Quelle: Pressemitteilung des BAG |