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Annahmeverzug nach KündigungsrücknahmeDie Klägerin war als
Verkäuferin bei einer Bäckerei beschäftigt, die mehrere
Filialen betreibt. Das Arbeitsverhältnis ist aus betrieblichen Gründen
gekündigt worden. Als sich herausstellte, daß die Klägerin
zur Zeit der Kündigung schwanger war, nahm der Arbeitgeber die Kündigung
schriftlich zurück. Zwei Wochen später forderte er die Klägerin
auf, die Arbeit in einer anderen Verkaufsstelle als bisher aufzunehmen.
Er weigerte sich, für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit das
Entgelt fortzuzahlen.
Vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte die Klägerin mit ihrer auf Annahmeverzug gestützten Klage Erfolg. Hat ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin die Möglichkeit des Arbeitseinsatzes entzogen, weil er zu Unrecht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist, so muß er ihr erneut Arbeit zuweisen. Die Erklärung, eine Kündigung werde zurückgenommen, ist nicht ausreichend. Der Annahmeverzug wird erst beendet, wenn der Arbeitgeber deutlich macht, wann und wo die Arbeitnehmerin ihre Arbeit wiederaufnehmen soll. |