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Anrechnung eines Eingliederungsverhältnisses auf die Wartezeit des § 1 KSchGDer Kläger war vom
6. April bis zum 3. Juli 1998 bei der Beklagten auf der Grundlage eines
sogenannten Eingliederungsvertrages gemäß §§ 229 ff.
SGB III tätig. Durch den Eingliederungsvertrag verpflichtet sich der
Arbeitgeber, einem förderungsbedürftigen Arbeitslosen die Gelegenheit
zu geben, sich unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen zu qualifizieren
und einzuarbeiten mit dem Ziel, ihn nach erfolgreichem Abschluß der
Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Ab dem
4. Juli 1998 war der Kläger sodann bei der Beklagten als gewerblicher
Arbeitnehmer beschäftigt. Im Dezember 1998 kündigte die Beklagte
das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 15. Januar 1999.
Der Kläger hat geltend
gemacht, die Kündigung sei nach dem Kündigungsschutzgesetz sozialwidrig.
Er habe die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt,
da der Zeitraum des Eingliederungsverhältnisses hierauf anzurechnen
sei. Bereits nach zehn Tagen Eingewöhnungszeit habe er während
des Eingliederungsverhältnisses Schichtarbeit wie ein normaler Arbeitnehmer
geleistet. Die Beklagte hat eingewandt, die Wartezeit sei nicht erfüllt,
da es sich beim Eingliederungsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis
handele.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht
haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers
blieb erfolglos. § 1 Abs. 1 KSchG setzt für die Anwendbarkeit
des Kündigungsschutzgesetzes ein ununterbrochen länger als sechs
Monate bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Daß der Gesetzgeber
die Beschäftigung zur Eingliederung gemäß §§
229 ff. SGB III nicht als Arbeitsverhältnis angesehen hat und verstanden
wissen wollte, folgt schon aus dem Wortlaut und unmißverständlich
aus der amtlichen Begründung des Gesetzes. Die Anrechnung auf die
Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG würde zudem dem Zweck des Eingliederungsvertrages
widersprechen. Durch ihn soll der Skepsis von Arbeitgebern gegenüber
der Einstellung von Langzeitarbeitslosen und anderen schwer vermittelbaren
Arbeitslosen entgegengewirkt werden. Es soll eine zusätzliche Möglichkeit
gegeben werden, den Beschäftigten kennenzulernen. Die vom Gesetzgeber
angestrebte Übernahme des Arbeitslosen in ein anschließendes
Arbeitsverhältnis würde durch eine Anrechnung der Eingliederungszeit
auf die Wartezeit gefährdet.
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