| Außerordentliche Kündigung einer kirchlichen Mitarbeiterin wegen Loyalitätspflichtverletzung |
| Die 36 Jahre alte Klägerin
wurde von der Beklagten, einer evangelischen Kirchengemeinde, seit Mai
1997 zunächst als Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte
beschäftigt und seit Oktober 1998 zur Leitung eines Kindergartens
abgeordnet. Sie ist Mitglied der Mitarbeitervertretung (MAV) und deshalb
ordentlich unkündbar. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Arbeitsrechtsregelungen
der Evangelischen Landeskirche in Baden, deren § 6 die Mitarbeiter
zur Loyalität verpflichtet und die Mitgliedschaft in Organisationen
ausschließt, deren Grundauffassung, Zielsetzung und praktische Tätigkeit
im Widerspruch zum kirchlichen Auftrag stehen. Gemäß §
9 kann ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund beendet werden, wenn
ein Mitarbeiter in grober, die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes
erheblich beeinträchtigender Weise gegen die Pflichten eines kirchlichen
Mitarbeiters in seiner Lebensführung verstößt. Am 3. Dezember
1998 erfuhr die Beklagte, daß die Klägerin Mitglied der "Universalen
Kirche/Bruderschaft der Menschheit" (im Folgenden: UK) ist und für
diese sog. "primary lessons" durchführt. Als Mitglied der UK unterzeichnete
die Klägerin jährlich an "Das Orakel für die Große
Weiße Bruderschaft" gerichtete Verpflichtungserklärungen. Nach
Auffassung der Evangelischen Kirche sind die Lehren der UK mit wesentlichen
christlichen Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar. Nachdem die MAV
ihre Zustimmung erteilt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 31. Dezember 1998.
Mit ihrer Kündigungsschutzklage hat die Klägerin eine Loyalitätspflichtverletzung bestritten. Die UK sei keine Sekte, sondern eine unter dem Schutz des Grundgesetzes stehende Glaubensgemeinschaft. Auswirkungen auf die Arbeit im Kindergarten habe die Mitgliedschaft nicht gehabt. Demgegenüber meint die Beklagte, die Klägerin biete nicht mehr die Gewähr dafür, ihre Loyalitätspflicht zu erfüllen. Sie habe auch bei ihrer Arbeit im Kindergarten die Lehren der UK angewendet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten ist aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) wirksam. Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG iVm. Art. 136 ff. WRV) gewährleistet den Kirchen, verbindlich zu bestimmen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündung erfordert, welches die wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre sind und was als - ggf. schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen ist. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin schon auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der UK, deren Lehren und Zielsetzung sich nicht mit den wesentlichen Glaubenssätzen und dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche vereinbaren lassen, in erheblichem Maß gegen ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen. Wenn das Landesarbeitsgericht es trotzdem als der Beklagten noch zumutbar angesehen hat, die Klägerin bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen, läßt dies wesentlichen unstreitigen Parteivortrag unberücksichtigt, vor allem die Tatsache, daß die Klägerin für die UK sog. "primary lessons" durchgeführt hat. Eine Arbeitnehmerin in einem evangelischen Kindergarten, die in der Öffentlichkeit werbend für eine andere Glaubensgemeinschaft auftritt und deren von den Glaubenssätzen der evangelischen Kirche erheblich abweichende Lehren verbreitet, bietet regelmäßig keine hinreichende Gewähr mehr dafür, daß sie der arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche nachkommen wird. Mit dem Arbeitsgericht, das hierauf entscheidend abgestellt hat, hat das Bundesarbeitsgericht deshalb angenommen, eine Weiterbeschäftigung der Klägerin sei der Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht mehr zumutbar gewesen. BAG, Urteil vom 21. Februar
2001 - 2 AZR 139/00
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