Vorübergehende Abwesenheit
am Arbeitsplatz ist ohne vorausgegangene Abmahnung kein Kündigungsgrund:
Eine Sozialarbeiterin wurde entlassen, da sie mehrmals vorzeitig ihren
Arbeitsplatz verlassen hatte, um in einem Bewegungsbad ihre Rückenschmerzen
zu kurieren. Es kam erschwerend hinzu, daß es der Angestellten nicht
erlaubt war, sich in dem angegliederten Baderaum aufzuhalten. Eine Abmanhnung
wäre zunächst notwendig gewesen.