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Abwesend am Arbeitsplatz - Kündigungsgrund?

Vorübergehende Abwesenheit am Arbeitsplatz ist ohne vorausgegangene Abmahnung kein Kündigungsgrund: Eine Sozialarbeiterin wurde entlassen, da sie mehrmals vorzeitig ihren Arbeitsplatz verlassen hatte, um in einem Bewegungsbad ihre Rückenschmerzen zu kurieren. Es kam erschwerend hinzu, daß es der Angestellten nicht erlaubt war, sich in dem angegliederten Baderaum aufzuhalten. Eine Abmanhnung wäre zunächst notwendig gewesen.
Arbeitsgericht Frankfurt, 4Ca 2998/98
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