| Kündigungsfrist - Regelung für Geschäftsführer |
| Eine Zwei-Wochen-Frist
für die außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers
beginnt erst mit der offiziellen Bekanntgabe der Kündigungsgründe
in einer dazu einberufenen Gesellschafterversammlung.
Im zu entscheidenden Fall
waren waren zu 40 Prozent der Geschäftsführer und zu 60 Prozent
eine Kommune an einer GmbH, welche ein Alten- und Pflegeheim betreieb,
beteiligt. Da der GmbH-Geschäftsführer den Bürgermeister
öffentlich rechtsmißbäuchlicher Aktivitäten und krimineller
Machenschaften beschuldigte, verlangte der Bürgermeister vom Geschäftsführer,
zum Zwecke seiner Abberufung und fristlosen Kündigung eine Gesellschafterversammlung
einzuberufen. Dieser verhielt sich jedoch passiv und so nutzte die Kommune
ihr gesetzlich zustehendes "Selbsthilferecht" und berief drei Wochen später
die Gesellschafterversammlung ein. Hierbei wurde vom Bürgermeister
als Vertreter der kommunalen Mehrheitsgesellschafterin die Abberufung und
fristlose Kündigung des Geschäftsführers beschloßen.
Bundesgerichtshof II ZR 318/96 |