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Kurze Kündigungsfristen für Systemgastronomie
In letzter Instanz wurde die Klage eines McDonalds-Beschäftigten in Rheinland-Pfalz abgewiesen. Seit Oktober 1993 sind die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte einheitlich. Arbeits- und Tarifverträge können davon aber abweichen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Der Tarifvertrag für die Systemgastronomie sieht für Angestellte eine Frist von sechs Wochen zum Quartalsende vor, für Arbeiter dagegen je nach Betriebszugehörigkeit nur quartalsunabhängige zwei bis vier Wochen. Dies sei durch die hohe Fluktuation in der Branche gerechtfertigt, so das Urteil. Zudem seien in den Schnellrestaurants überwiegend Aushilfen beschäftigt und kurze Kündigungsfristen entsprächen somiz auch dem Wunsch eines Großteils der Arbeitnehmer.

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 683/97