| Kurze Kündigungsfristen für Systemgastronomie |
| In letzter Instanz wurde
die Klage eines McDonalds-Beschäftigten in Rheinland-Pfalz abgewiesen.
Seit Oktober 1993 sind die gesetzlichen Kündigungsfristen für
Arbeiter und Angestellte einheitlich. Arbeits- und Tarifverträge können
davon aber abweichen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Der Tarifvertrag
für die Systemgastronomie sieht für Angestellte eine Frist von
sechs Wochen zum Quartalsende vor, für Arbeiter dagegen je nach Betriebszugehörigkeit
nur quartalsunabhängige zwei bis vier Wochen. Dies sei durch die hohe
Fluktuation in der Branche gerechtfertigt, so das Urteil. Zudem seien in
den Schnellrestaurants überwiegend Aushilfen beschäftigt und
kurze Kündigungsfristen entsprächen somiz auch dem Wunsch eines
Großteils der Arbeitnehmer.
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 683/97 |