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Auch bei ungerechtfertigter Kündigung Lohnausfall
Geht ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung gerichtlich vor, so sollte er - auf Wunsch des Chefs - vorläufig weiterarbeiten. Andernfalls muß er einen Lohnausfall befürchten, selbst dann, wenn sich die Kündigung später als unwirksam erweist.
Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab, der wegen Auftragsmangels entlassen worden war. Sein Arbeitgeber forderte ihn auf, vorläufig weiterzuarbeiten, der Arbeitnehmer weigerte sich jedoch. Nachdem sich die Kündigung als unwirksam erwiesen hatte, forderte der Kläger den Lohn von rund 13 000 Mark nach. Im Gegensatz zu einem Urteil des AG Trier sah das LAG die Klage als unbegründet an.
Zwar müsse der Arbeitgeber den Lohn, den der Arbeitnehmer ohne Kündigung erhalten hätte, normalerweise nachzahlen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer trotz Aufforderung eine zumindest vorläufige Fortsetzung der Arbeit abgelehnt hat.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 1073/97