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Fehlende Krankmeldung kein Kündigungsgrund
Eine verpaßte Krankmeldung und eine nicht rechtzeitig abgegebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind noch kein Kündigungsgrund. In diesen Fällen ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich.
Im vorliegendem Fall war die Klägerin war mehrere Tage krank, hatte dies dem Arbeitgeber jedoch nicht unverzüglich mitgeteilt und auch nicht rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Der Arbeitgeber sah darin eine Arbeitsverweigerung und kündigte der Klägerin fristlos.
Das LAG war der Ansicht, es sei weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Da die Klägerin tatsächlich erkrankt gewesen sei, habe für sie keine Pflicht zur Arbeitsleistung bestanden. Ihr Verstoß gegen den Arbeitsvertrag liege somit allein in der Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht. Damit habe sie nicht in gravierender Weise das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestört.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 439/98