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Auf Formfehler muß nicht hingewiesen werden
Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitsrichters, einen Kläger auf schwerwiegende Formfehler in der Kündigungsschutzklage hinzuweisen. Die Klage kann unkommentiert abgewiesen werden.

LAG Rheinland-Pfalz, 8.4.2005 – Az: 7 Sa 459/04