| Auf Formfehler muß nicht hingewiesen werden |
| Es besteht keine Verpflichtung
des Arbeitsrichters, einen Kläger auf schwerwiegende Formfehler in
der Kündigungsschutzklage hinzuweisen. Die Klage kann unkommentiert
abgewiesen werden.
LAG Rheinland-Pfalz, 8.4.2005 – Az: 7 Sa 459/04 |