| Kündigungsfrist und Klagefrist |
| Will ein Arbeitnehmer geltend
machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb
von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage
beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigung
als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Wendet sich der Arbeitnehmer
dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an
sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung
habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann
er dies auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG tun. Die
unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber
macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern
betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Klägerin bei der Beklagten, die eine private Pflegestation betrieb, seit 1996 als Hauspflegerin beschäftigt gewesen. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 20. Januar 2004 zum 6. Februar 2004 gekündigt. Eine Klage nach § 4 KSchG hatte die Klägerin nicht erhoben. Erst am 17. März 2004 machte sie durch eine beim Arbeitsgericht erhobene Klage auf Vergütung für die Zeit bis zum 31. März 2004 geltend, die Kündigung wirke erst zum 31. März 2004, weil die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende betrage. Die Klage hatte - wie schon in der Vorinstanz - auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. BAG, 15.12.2005 - Az: 2
AZR 148/05
Quelle: PM des BAG |