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Arbeitsunfähigkeit angedroht – fristlose Kündigung
Kann eine angekündigte Arbeitsunfähigkeit nur als bewußte Bestrafung des Arbeitgebers interpretiert werden, z.B. weil diese im Streit angedroht und sodann tatsächlich realisiert wurde, so ist ein solches Verhalten nicht hinzunehmen.
Nachdem der Arbeitnehmer trotz Aufforderung zur Arbeitsaufnahme der Arbeit fern blieb, hatte der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Diese wurde vom Gericht bestätigt, da der Arbeitgeber im vorliegenden Fall lediglich ein Attest über ein Geschwulst nebst OP-Empfehlung vorlegen konnte. Das Gericht nahm daher an, daß keine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit vorlag.

OLG Köln, 14.9.2000 – Az: 6 Sa 850/00