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Kündigung auch bei kleineren Arbeitsmängeln
Führen fehlerhafte Leistungen eines Arbeitnehmers zu Kundenbeschwerden und somit zur Rufschädigung des Unternehmens, so können auch kleinere Arbeitsmängel nach Abmahnung die Kündigung eines – langjährigen Arbeitnehmers – rechtfertigen.
Wiederholte Schlechtleistung ist nach vorheriger Abmahnung grundsätzlich ein Kündigungsgrund – insbesondere bei Kundenbeschwerden besteht ein gesteigertes Interesse an der Vermeidung solcher Fehler. Daher müssen Alter und Betriebszugehörigkeit zurückstehen.

ArbG Frankfurt - Az: 22 Ca 10256/04