| Kündigung auch bei kleineren Arbeitsmängeln |
| Führen fehlerhafte
Leistungen eines Arbeitnehmers zu Kundenbeschwerden und somit zur Rufschädigung
des Unternehmens, so können auch kleinere Arbeitsmängel nach
Abmahnung die Kündigung eines – langjährigen Arbeitnehmers –
rechtfertigen.
Wiederholte Schlechtleistung ist nach vorheriger Abmahnung grundsätzlich ein Kündigungsgrund – insbesondere bei Kundenbeschwerden besteht ein gesteigertes Interesse an der Vermeidung solcher Fehler. Daher müssen Alter und Betriebszugehörigkeit zurückstehen. ArbG Frankfurt - Az: 22 Ca 10256/04 |