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Arbeitsverhältnis zuende - trotzdem Krankengeld?

Wird ein Arbeitnehmer am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben, so erhält er ab dem Folgetag Krankengeld. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet.
Damit unterlag die Versicherung, die der Ansicht war, für den letzten Tag der Beschäftigung könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen, weil ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entstehe und gleichzeitig die Versicherung mi Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung bestehe.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es genügt, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt. Zudem muss die Krankenkasse die Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt festgestellt werden muss. Andernfalls kann der Versicherte auch einen Tag den Arzt aufsuchen, so dass kein lückenloser Krankengeldanspruch entsteht.

LSG Nordrhein-Westfalen, 14.7.2011 - Az: L 16 KR 73/10
Hinweis: Revision zum BSG wurde zugelassen und eingelegt (dortiges Aktenzeichen: B 1 KR 19/11 R).
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