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Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig anzeigen - andernfalls droht die Kündigung!

Verletzt ein Arbeitnehmer wiederholt seine Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit, so kann dies die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen - wenn vorher eine Abmahnung erfolgte.
Im zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer wiederholt - meistens wegen Beschwerden der Lendenwirbelsäule - arbeitsunfähig erkrankt. Er wurde bereits 2003 daran erinnert, Erkrankungen unverzüglich - möglichst vor Dienstbeginn - der Personalabteilung zu melden, damit anderweitig disponiert werden könne. Zwischen 2003 und 2009 wurden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit dennoch insgesamt sechsmal nicht rechtzeitig angemeldet. Der Arbeitnehmer erhielt hierfür vier Abmahnungen. Als der Arbeitnehmer dann am 1.9.2009 erneut seine Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich meldete, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich.
Vor dem LAG verlor der Arbeitnehmer. Wenn auch die fristlose Kündigung nicht wirksam war, so war die ordentliche Kündigung nach Ansicht des LAG wirksam. Die wiederholte Verletzung der (gesetzlichen) Meldepflicht habe nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Bei der Interessensabwägung überwog das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Anzahl der Pflichtverstöße - trotz erhaltener Abmahnungen. Die erbrachte Dienstleistung der Flugzeuginnenreinigung erfordere die Erledigung der Aufgaben in einem engen zeitlichen Fenster, so dass eingeteiltes Personal zwingend zu den vorgegebenen Zeiten erscheinen muss bzw. im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteilen muss, damit kurzfristig anderweitig disponiert werden kann. Zudem war der Arbeitnehmer als Vorarbeiter in einer herausgehobenen Rolle beschäftigt. Der Arbeitgeber ist hier in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen.
LAG Hessen, 18.1.2011 - Az: 12 Sa 522/10
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