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Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig anzeigen - andernfalls droht die Kündigung!Verletzt ein Arbeitnehmer
wiederholt seine Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit, so kann dies
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen - wenn vorher
eine Abmahnung erfolgte.
Im zu entscheidenden Fall
war der Arbeitnehmer wiederholt - meistens wegen Beschwerden der Lendenwirbelsäule
- arbeitsunfähig erkrankt. Er wurde bereits 2003 daran erinnert, Erkrankungen
unverzüglich - möglichst vor Dienstbeginn - der Personalabteilung
zu melden, damit anderweitig disponiert werden könne. Zwischen 2003
und 2009 wurden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit dennoch insgesamt sechsmal
nicht rechtzeitig angemeldet. Der Arbeitnehmer erhielt hierfür vier
Abmahnungen. Als der Arbeitnehmer dann am 1.9.2009 erneut seine Arbeitsunfähigkeit
nicht unverzüglich meldete, kündigte der Arbeitgeber fristlos,
hilfsweise ordentlich.
Vor dem LAG verlor der Arbeitnehmer.
Wenn auch die fristlose Kündigung nicht wirksam war, so war die ordentliche
Kündigung nach Ansicht des LAG wirksam. Die wiederholte Verletzung
der (gesetzlichen) Meldepflicht habe nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche
Kündigung gerechtfertigt. Bei der Interessensabwägung überwog
das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund der Anzahl der Pflichtverstöße - trotz erhaltener Abmahnungen.
Die erbrachte Dienstleistung der Flugzeuginnenreinigung erfordere die Erledigung
der Aufgaben in einem engen zeitlichen Fenster, so dass eingeteiltes Personal
zwingend zu den vorgegebenen Zeiten erscheinen muss bzw. im Verhinderungsfall
unverzüglich das Nichterscheinen mitteilen muss, damit kurzfristig
anderweitig disponiert werden kann. Zudem war der Arbeitnehmer als Vorarbeiter
in einer herausgehobenen Rolle beschäftigt. Der Arbeitgeber ist hier
in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen.
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