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Attest über 30-tägige Bettruhe direkt nach UrlaubsablaufIm vorliegenden Fall hatte
ein türkischer Arbeitnehmer ein Attest eines Arztes aus der Türkei
vorgelegt, welches unmittelbar nach Ablauf des Urlaubs ausgestellt wurde
und ohne Angabe von Gründen eine 30-tägige Bettruhe vorsah. Hier
bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers,
so dass der Arbeitgeber ein Arbeitsunfähigkeitsattest, das in einem
Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausgestellt
wurde, nicht anerkennen muss.
Die Folge: Die Lohnfortzahlung konnte verweigert werden. |