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Attest über 30-tägige Bettruhe direkt nach Urlaubsablauf

Im vorliegenden Fall hatte ein türkischer Arbeitnehmer ein Attest eines Arztes aus der Türkei vorgelegt, welches unmittelbar nach Ablauf des Urlaubs ausgestellt wurde und ohne Angabe von Gründen eine 30-tägige Bettruhe vorsah. Hier bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so dass der Arbeitgeber ein Arbeitsunfähigkeitsattest, das in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausgestellt wurde, nicht anerkennen muss.
Die Folge: Die Lohnfortzahlung konnte verweigert werden.
LAG Rheinland-Pfalz, 24.6.2010 - Az: 11 Sa 178/10
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