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Keine negative Zukunftsprognose bei bevorstehender HeilbehandlungWurde seitens eines bereits
länger arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers vor Ausspruch
der Kündigung eine Rehabilitationsmaßnahme beantragt, nachfolgend
bewilligt erhalten und durchgeführt, so rechtfertigt allein der Umstand,
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