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Krankheitsbedingte Kündigung ohne Eingliederungsmanagement?

Soll einem Arbeitnehmer wegen lang andauernder Krankheit die Kündigung ausgesprochen werden, so muss der Arbeitgeber erst das gebotene betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX) durchführen. Andernfalls ist nachzuweisen, dass die Kündigung auch bei Durchführung unvermeidbar gewesen wäre. Kann der Beweis nicht geführt werden, so ist die ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt und unwirksam.
LAG Hamm, 21.1.2009 - Az: 2 Sa 629/08
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